Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen "Verband katholischer Kirchenmusiker(innen) im Bistum Osnabrück (VKKO)". Sitz des Verbandes ist Osnabrück.
 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Aufgabe des Verbandes ist die Unterstützung und Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit seiner Mitglieder. Die Sicherstellung des Erfahrungsaustausches untereinander und mit Gruppen, deren Wirkungskreis sich mit dem der Mitglieder überschneidet, soll Ausstrahlung auf das gemeindliche und diözesane kirchenmusikalische Leben haben. Ferner soll sichergestellt werden, daß die Kirchenmusiker ihren musikalischen, liturgischen, kulturellen, pädagogischen, sozialen und religiösen Aufgaben in Kirche und Welt nachkommen können. Dazu wird auf breiter Basis der Dialog mit den zuständigen Stellen gesucht.

(2) Bei der Förderung der liturgischen Arbeit wirkt der Verband besonders darauf hin, daß diese im Sinne der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils sowie der Musikinstruktion der Ritenkongregation von 1967 erfolgt.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben weder bei ihrem Austritt noch bei der Auflösung des Verbandes ein Anrecht an seinem Vermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muß das Verbandsvermögen dem Generalvikariat des Bistums Osnabrück für kirchenmusikalische Zwecke innerhalb der gemeindlichen Arbeit übergeben werden.
 

§ 3 Verbandsämter

(1) Die Verbandsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Archiv bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
 

§ 4 Verbandzugehörigkeit

Der Verband ist Mitglied im überdiözesanen "Bundesverband katholischer Kirchenmusiker Deutschlands" mit Sitz in Essen.
 

§ 5 Mitgliedsarten

(1) Dem Verband gehören an:

  1. aktive Mitglieder
  2. passive Mitglieder und
  3. Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig an den Verbandsveranstaltungen teil oder sind im Vorstand tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Verbandes. Personen, die den Zweck des Verbandes in besonderem Maß gefördert haben, können durch den Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Hauptamtlich angestellte Kirchenmusiker im Bistum Osnabrück können während ihrer Amtszeit nur aktive Mitglieder werden.
 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter der Angabe des Namens, Standes, Alters und des Wohnsitzes schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind gehalten, die kirchenmusikalischen und kulturellen Bestrebungen des Verbandes nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben nur die aktiven Mitglieder Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
 

§ 8 Beitrag

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind spätestens bis zum 1. März des laufenden Jahres zu entrichten.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag für hauptamtlich beschäftigte Kirchenmusiker beträgt ab 1.1.2005: 45.- Euro, der Beitrag für nebenamtlich beschäftigte Kirchenmusiker und passive Mitglieder 22.- Euro. Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose zahlen einen ermäßigten Beitrag von 14.- Euro. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.

(2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die in Not geraten sind, können auf Antrag beim Vorstand die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

(3) Kirchenmusikern, die z. Zt. noch ehrenamtlich tätig sein müssen, kann auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.

(4) Neumitglieder haben den Beitrag für das lfd. Kalenderjahr innerhalb von 4 Wochen zu entrichten.
 

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

  1. freiwilligen Austritt,
  2. Streichung aus der Mitgliederliste,
  3. Ausschluß
  4. Tod.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erfolgen.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Verbandsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Auf Antrag kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verband mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlußgründe sind insbesondere

  1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Verbands sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

  2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Verbands.


§ 10 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind

  1. der Vorstand,
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem/der Kassierer(in)
  4. dem/der Beisitzer(in)

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen können auf Antrag in geheimer Abstimmung stattfinden.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Verbandsmitglieder.

(5) Der Vorstand wird nach jeder Wahl dem Generalvikariat bekanntgegeben.

(6) Scheidet der Vorsitzende aus, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter solange bis Abschnitt (4) eintritt

§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes

Ein Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verband in allen Angelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 

§ 13 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 3 der unter § 11 (1) aufgeführten Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
 

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zu ihr werden die Mitglieder durch schriftliche Einberufung geladen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen, die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist vorgesehen. Kurzfristige Änderungen sind vorbehalten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde

(3) Der Vorstand informiert das Generalvikariat über die Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung getroffen werden. Das Protokoll dieser Sitzung darf dazu nicht verwendet werden.
 

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Neuwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen,
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  5. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  6. die Auflösung des Verbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in allen anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.

(3) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
 

§ 16 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Erläuterung einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand über eine Nachreichung bis zum Tage der Versammlung entscheiden.
 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
 

§ 18 Einsetzung von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Verbandsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Sprecher der einzelnen Ausschüsse haben - soweit es um die Belange ihres Arbeitsgebietes geht - Sitz und Stimme im Vorstand.
 

§ 19 Ehrungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verband bzw. um die Kirchenmusik im allgemeinen können Ehrungen ausgesprochen werden. Form und Art werden bei der Vorlage hinreichender Gründe auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

2) Die Ehrungen werden in aller Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Durch Mehrheitsbeschluß können Ehrungen rückgängig gemacht werden, wenn sich der/die Geehrte verbands- oder kulturschädigend verhalten hat.
 

§ 20 Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes

Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes sind möglich, wenn zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes können nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln von § 16 beschlossen werden.
 

Diese Satzung wurde von den Verbandsmitgliedern in der Gründungsversammlung am 18. Juni 2001 in Osnabrück beschlossen und am 9. März 2002 in der Mitgliederversammlung bestätigt und in der Mitgliederversammlung am 12. Februar 2005 und am 9. Februar 2008 geändert.